Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Anfechtung Wahl Konzernschwerbehindertenvertretung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Bemessung des Gegenstandswertes der Anfechtung einer Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung sind im Ausgangspunkt die Grundsätze anzuwenden, die für die Festsetzung des Gegenstandswertes bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl zugrunde gelegt werden. Allerdings sind die Besonderheiten der Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung zu berücksichtigen.

 

Normenkette

RVG § 23 III

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 02.10.2007; Aktenzeichen 1 BV 37/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 – 6 wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn – 1 BV 37/07 – vom 02. Oktober 2007 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 13. November 2007 abgeändert:

Der Gegenstandswert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu 50 % auferlegt.

Beschwerdewert: 1.642,50 Euro.

 

Tatbestand

I.

Die sechs Antragsteller haben beantragt, die Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung der Beteiligten zu 8) vom 23. März 2007 für unwirksam zu erklären.

Der Konzern besteht aus zehn Konzernunternehmen, deren jeweilige Schwerbehindertenvertretungen an der Wahl beteiligt wurden. Nach dem vom Wahlvorstand am 29. März 2007 bekannt gegebenen Wahlergebnis wurde Frau Ursula Nowak zur Konzernvertrauensperon der schwerbehinderten Menschen gewählt. Das Arbeitsgericht hat am 13. September 2007 den Beschluss verkündet, dass die Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung vom 23. März 2007 unwirksam ist.

Mit Schriftsatz vom 19. September 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller den Antrag gestellt, den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren festzusetzen. Er hat angeregt, den Gegenstandswert mit 40.000 Euro zu bewerten. Es sei sachgerecht, an die Anzahl der Konzernunternehmen anzuknüpfen und dabei je Konzernunternehmen 4.000 Euro anzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 auf 4.000 Euro festgesetzt. Gegen den am 5. Oktober 2007 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2007, welcher am 12. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert auf 40.000 Euro festzusetzen.

Mit Beschluss vom 13. November 2007 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Gegenstandswert auf 8.000 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde hat das Arbeitsgericht dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerechte und nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Gegenstandswert ist gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf 20.000 Euro festzusetzen.

1. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen.

Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX richtet sich die Anfechtung der Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung nach den Vorschriften über die Wahlanfechtung zum Betriebsrat. Daher sind bei der Bemessung des Gegenstandswertes im Ausgangspunkt die Grundsätze anzuwenden, die für die Festsetzung des Gegenstandswertes bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl zugrundegelegt werden. Allerdings sind die Besonderheiten der Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung zu berücksichtigen.

a) Der Gegenstandswert wird bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl regelmäßig in Abhängigkeit von der Größe des Gremiums festgesetzt.

Dabei wird in der Regel vom einfachen oder 1,5fachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG für einen einköpfigen Betriebsrat ausgegangen und dieser Wert beim mehrköpfigen Betriebsrat je nach Zahl der Betriebsratsmitglieder erhöht, wobei das Ausmaß der Anhebung je Betriebsratsmitglied in der Rechtsprechung umstritten ist. So gehen das LAG RheinlandPfalz (30. März 1992 – 9 Ta 40/92 – NZA 1992, 667) und das LAG Berlin (17. Dezember 1991 – 1 Ta 50/91 – NZA 1992, 327) bei einem einköpfigen Betriebsrat vom anderthalbfachen Hilfswert aus, den sie für jedes weitere Betriebsratsmitglied um 25 % des Hilfswerts erhöhen. Das LAG Hamm geht in seiner Entscheidung vom 09.03.2001 (13 Ta BV 7/901 – LAGE § 8 BRAGO Nr. 48 a) für einen einköpfigen Betriebsrat vom anderthalbfachen Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG aus und erhöht ihn für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG jeweils um den einfachen Hilfswert, dass heißt für jedes weitere Betriebsratsmitglied um den halben Hilfswert. Das LAG Köln hat in seinem Beschluss vom 20.10.1997 (12 Ta 263/97 – NZARR 1998, 275) ausgehend vom Hilfswert diesen um jeweils ¼ für jedes weitere Betriebsratsmitglied ...

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