Stefan Geppert, Christoph Tillmanns
Rz. 13
Den Organen der Betriebsverfassung obliegt weiter die Verpflichtung, mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zusammenzuwirken. Dies begründet aber keine Pflicht der Koalitionen zur Zusammenarbeit mit den Organen der Betriebsverfassung.
2.3.1 Gewerkschaftsbegriff
Rz. 14
Der Begriff der Gewerkschaft wird im BetrVG selbst nicht definiert. Vielmehr setzte dieses den Begriff voraus. Der Gewerkschaftsbegriff ist für das gesamte Arbeitsrecht, mithin das ArbGG, das TVG und das BetrVG einheitlich.
Gewerkschaften stellen einen Unterfall der Koalitionen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG dar. Sie müssen tariffähig sein. Nach der Rechtsprechung sind Gewerkschaften Vereinigungen von Arbeitnehmern, die sich auf freiwilliger Basis zusammenschließen, unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder existieren, gegnerfrei und unabhängig von der Gegenseite organisiert sind, als wesentliches Ziel den Abschluss von Tarifverträgen verfolgen und überbetrieblich organisiert sind. Weiter erfordert der Gewerkschaftsbegriff Arbeitskampfbereitschaft und Durchsetzungskraft bzw. sogenannte "soziale Mächtigkeit". Schließlich setzt der Gewerkschaftsbegriff parteipolitische und konfessionelle Unabhängigkeit voraus.
2.3.2 Arbeitgebervereinigungen
Rz. 15
Arbeitgebervereinigungen sind gleichfalls freiwillige Zusammenschlüsse einzelner Arbeitgeber, die gegnerfrei und gegnerunabhängig organisiert sind, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig bestehen, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sind und zu deren Aufgabe der Abschluss von Tarifverträgen zählt. Soziale Mächtigkeit ist bei Arbeitgeberverbänden nicht Voraussetzung, weil das TVG bereits den einzelnen Arbeitgeber als Tarifvertragspartei anerkennt.
2.3.3 Voraussetzung für die Beteiligungsrechte
Rz. 16
Die Beteiligungsrechte auf Arbeitgeberseite stehen der Vereinigung zu, in welcher der Arbeitgeber selbst Mitglied ist. Auf Arbeitnehmerseite stehen die Rechte den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu. Erforderlich aber zugleich auch ausreichend ist insoweit, dass die Gewerkschaften über zumindest ein Mitglied im Betrieb verfügen. Der Nachweis, dass im Betrieb des fraglichen Arbeitgebers zumindest ein Gewerkschaftsmitglied beschäftigt ist, kann durch notarielle Erklärung oder Vernehmung des Gewerkschaftssekretärs, jeweils ohne Namensnennung des betreffenden Mitglieds geschehen.
2.3.4 Zusammenarbeit von Betriebsrat und Gewerkschaft
Rz. 17
Die Zusammenarbeit von Gewerkschaften und Betriebsrat ist weiter durch die rechtliche Selbstständigkeit gekennzeichnet. Der Betriebsrat ist das demokratisch legitimierte Organ der gesamten Belegschaft und nicht nur der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist in seinen Entscheidungen frei, in die gewerkschaftliche Organisation nicht eingegliedert und unterliegt insoweit auch keinerlei Weisungen. Vielmehr ist er im Verhältnis zu den Belegschaftsmitgliedern zu gewerkschaftspolitischer Neutralität verpflichtet. Der Betriebsrat hat bei der Interessenwahrnehmung das Wohl des Betriebs zu berücksichtigen und kann seine Ziele nur mit friedlichen Mitteln und nicht etwa im Wege des Arbeitskampfs erreichen.
Die Organe der Betriebsverfassung haben mit den Koalitionen vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Insoweit gilt nichts anderes wie im Verhältnis der Betriebsverfassungsorgane zueinander.