Rz. 1

§ 21 S. 1 BetrVG legt die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats entsprechend dem in § 13 Abs. 1 S. 1 BetrVG festgelegten Turnus für die Betriebsratswahlen auf 4 Jahre fest.

 

Rz. 2

§ 21 S. 1 BetrVG betrifft ausschließlich die Amtszeit der Institution "Betriebsrat". Die Amtszeit des einzelnen Betriebsratsmitglieds stimmt hiermit zwar im Regelfall überein, sie kann hiervon jedoch abweichen[1]; besondere Probleme stellen sich insoweit auch beim Übergangsmandat[2].

 

Rz. 3

§ 21 BetrVG gilt nach § 116 Abs. 2 BetrVG auch für die Amtszeit des Seebetriebsrates, uneingeschränkt jedoch nicht für Bordvertretungen.[3] Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) enthält § 64 BetrVG eine besondere Regelung. Für die Amtszeit des Gesamt- bzw. des Konzernbetriebsrats ergibt sich durch § 49 BetrVG bzw. § 57 BetrVG über § 24 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine lediglich mittelbare Wirkung, da sich die Mitgliedschaft in diesen Gremien letztlich nach der Amtszeit der einzelnen Betriebsräte richtet.

 

Rz. 4

§ 21 BetrVG hat zwingende Wirkung. Die Vorschrift ist weder tarifdispositiv noch können abweichende Betriebsvereinbarungen geschlossen werden. Insbesondere ist eine Verlängerung der Amtszeit durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nicht möglich.[4]

 

Rz. 5

Von der regelmäßigen Amtszeit abweichende Amtszeiten ergeben sich, wenn aus den Gründen des § 13 Abs. 2 BetrVG Betriebsratswahlen außerhalb des regelmäßigen Turnus stattgefunden haben. Besonderheiten gelten insoweit auch beim Übergangsmandat (§ 21a BetrVG) und beim Restmandat (§ 21b BetrVG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge