Rz. 17

Einen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats als Ganzes kann ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beantragen.[1] Ein Antrag des Betriebsrates selbst ist nicht zulässig. Kommt der Betriebsrat zu dem Ergebnis, dass er – aus welchen Gründen auch immer – nicht im Amt verbleiben kann oder will, kann er jederzeit seinen Rücktritt beschließen, vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG.

[1] Vgl. hierzu § 23 BetrVG Rz. 6 ff.

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