Rz. 38

Befolgt der Arbeitgeber die ihm vom Arbeitsgericht rechtskräftig auferlegte Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, nicht, kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach § 23 Abs. 3 S. 4 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG ein Zwangsgeld von bis zu 10.000,00 EUR verhängen. Einer vorherigen Androhung bedarf es nicht.

 

Rz. 39

Im Hinblick darauf, dass es sich bei einem Zwangsgeld nicht um eine repressive, sondern um eine Beugemaßnahme handelt, ist ein Verschulden des Arbeitgebers nicht erforderlich.

 

Rz. 40

Auch das Zwangsgeld kann bei beharrlicher Weigerung des Arbeitgebers gegebenenfalls mehrfach verhängt werden.

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