Rz. 42
§ 23 Abs. 3 BetrVG schließt auch im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung die allgemeinen Vorschriften der ZPO (anwendbar über § 85 ArbGG) nicht aus, sondern trifft nur für seinen Geltungsbereich eine nicht abschließende Sonderregelung (h. M.). Auf Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes als Maßnahme der Zwangsvollstreckung finden somit die allgemeinen Regeln des Zwangsvollstreckungsverfahrens Anwendung.[1] Die Höchstgrenze des § 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG wird im Übrigen auch auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch angewandt.[2]
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