Rz. 25

In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat nach § 9 S. 1 BetrVG nur aus einem Mitglied. In diesen Fällen ist stets im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG und damit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen. Die Vertretung folgt den oben dargestellten Regeln. Die bisherige Besonderheit, nach der ein Ersatzmitglied in einem besonderen Wahlgang zu wählen war (§ 14 Abs. 4 S. 2 BetrVG 1972), ist nach Aufgabe der Gruppenwahl weggefallen.

 

Rz. 26

Sind keine Ersatzmitglieder (mehr) vorhanden, so führt die lediglich zeitweilige Verhinderung des einzigen Betriebsrats dazu, dass vorübergehend kein Betriebsrat besteht, ohne dass jedoch ein Neuwahlgrund nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG besteht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Angelegenheiten, in denen Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen, zurückzustellen.[1]

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