Rz. 8

Die Wahl ist eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Für die Wahlanfechtung wird § 19 BetrVG entsprechend mit Modifikationen angewandt (BAG, Beschluss v. 15.1.1992, 7 ABR 24/91).

Anfechtungsberechtigt ist jedes einzelne Betriebsratsmitglied oder eine im Betriebsrat vertretene Gewerkschaft, nicht hingegen einzelne Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber (BAG, Beschluss v. 12.10.1976, 1 ABR 17/76; BAG, Beschluss v. 26.3.1987, 6 ABR 1/86[1]). Die Anfechtung der Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden beeinflusst nicht die ordnungsgemäße Wahl des in einem besonderen Wahlgang gewählten Betriebsratsvorsitzenden (BAG, Beschluss v. 19.3.1974, 1 ABR 44/73). Die gerichtliche Entscheidung wirkt rechtsgestaltend, d. h. bis zur rechtskräftigen Feststellung bleiben diejenigen, deren Wahl angefochten ist, im Amt.

Aus Gründen der Rechtssicherheit gilt die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG von 2 Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend.

 

Rz. 9

Anfechtungsgründe sind nur Verstöße gegen wesentliche Verfahrensvorschriften. Nach Wegfall der Berücksichtigung der Gruppen verbleiben hier nur noch vom Betriebsrat selbst vor der Wahl aufgestellte Verfahrensregelungen (geheime Wahl, getrennte Wahldurchgänge für Vorsitzenden und Stellvertreter). Daneben können auch allgemeine Fehler in der Beschlussfassung des Betriebsrats geltend gemacht werden, wie z. B. die unterbliebene Einladung zur konstituierenden Betriebsratssitzung oder die fehlende Beschlussfähigkeit des Betriebsrats.

[1] NZA 1988, 65-66.

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