Rz. 32

Wurde nach Mehrheitswahl gewählt, könnte der Betriebsrat festlegen, dass analog § 25 Abs. 2 Satz 3 BetrVG diejenige Person nachrückt, die unter den nicht gewählten Kandidaten für den Betriebsausschuss die meisten Stimmen erhalten hat. Die Geschlechterquote des § 15 Abs. 2 BetrVG muss nicht berücksichtigt werden.

 

Beispielsfall

Wie oben Rz. 16,18:
Frau C. ist vorübergehend verhindert. Unter den nicht gewählten Kandidaten hat Herr F. mit 6 Stimmen die meisten Stimmen erhalten und rückt daher als Ersatzmitglied nach.

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