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Eine "Reparatur" von fehlerhaften Betriebsratsbeschlüssen ist nur eingeschränkt möglich. Dabei ist insbesondere danach zu unterscheiden, ob diese Heilung zurückwirkt auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung, oder ob sie nur für die Zukunft Wirkungen entfaltet. Davon wiederum zu unterscheiden ist die Frage, ob der Arbeitgeber trotz der Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses auf dessen Wirksamkeit vertrauen durfte. Diese Frage wird im Zusammenhang mit § 26 beantwortet.
Als Grundregel gilt, dass erst die wirksame Beschlussfassung die Legitimation für das Handeln des Betriebsrates schafft (BAG Beschluss v. 10.10.2007, 7 ABR 51/06). Nur ausnahmsweise kann eine – durch erneuten Beschluss – erfolgte Genehmigung der Maßnahme, die der Vorsitzende gegenüber dem Arbeitgeber vorgenommen hat auf den Zeitpunkt der erstmaligen – fehlerhaften – Beschlussfassung zurückwirken. Diese sich aus § 184 Abs. 1 BGB ergebende Möglichkeit gilt nur für rechtsgeschäftliches Handeln des Betriebsratsvorsitzenden und damit nur dann, wenn es sich beim Handeln des Vorsitzenden um einen Vertragsabschluss gehandelt hat (BAG 10.10.2007, 7 ABR 51/06 – Zusage Honorar für Einigungsstellenbeisitzer).
Hingegen ist eine Rückerstreckung der Genehmigung ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung des Betriebsrats nach dem für die Beurteilung eines Sachverhaltes maßgeblichen Zeitpunkt erfolgt, z. B. für die Beurteilung der Erforderlichkeit für die Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Ein Beschluss des Betriebsrats, der nach dem Besuch einer Schulung gefasst wird und in dem die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds gebilligt wird, begründet keinen Anspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG auf Kostentragung (BAG Beschluss v. 8.3.2000, 7 ABR 11/98 unter Aufgabe von BAG 28.10. 1992, 7 ABR 14/92).
Im Regelfall ist daher eine "Heilung" durch Genehmigung (= wiederholender Betriebsratsbeschluss) mit Rückwirkung grundsätzlich nicht möglich, wohl aber die Nachholung (= erneute) der wirksamen Beschlussfassung, die dann aber nur mit Wirkung für die Zukunft gilt (BAG Beschluss v. 10.10.2007, 7 ABR 51/06). Bei fristgebundenen Erklärungen des Betriebsrats wird ihm das meist nicht helfen, weil bereits Fristablauf eingetreten (§ 99 Abs. 3; § 102 Abs. 2) ist.
Eine Genehmigung mit Rückwirkung kommt nur in folgenden Fällen in Betracht:
Korrektur eines Beschlusses zur Beauftragung eines Rechtsanwalts
Die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss, wenn er noch vor Abschluss der ersten Instanz gefasst wird, geheilt werden. Nach Erlass eines Prozessurteils, mit dem die Klage mangels Vollmacht des Vertreters abgewiesen wurde, eine rückwirkende Heilung dieses Mangels durch nachträgliche Vollmachterteilung nicht mehr erfolgen, denn eine nachträgliche Genehmigung würde nicht den Mangel der Vollmacht beseitigen, sondern nur dem richtigen Prozessurteil die Grundlage entziehen (BAG Beschluss v. 18.2.2003, 1 ABR 17/02; BAG Beschluss v. 6.12.2006, 7 ABR 62/05)