Rz. 25

Der Anspruch auf Freizeitausgleich gem. Abs. 3 besteht nur für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Bei der Tätigkeit, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit durchführt, muss es sich um die Erfüllung einer Amtsobliegenheit handeln.

 
Praxis-Beispiel

Reisezeiten oder zusätzliche Wegezeiten sind der Betriebsratstätigkeit zuzuordnen, wenn und soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen (BAG, Urteil v. 12.8.2009, 7 AZR 218/08 [1]).. Da Betriebsratsmitglieder weder benachteiligt noch bevorzugt werden dürfen, richtet sich die Frage, ob für Reisezeiten für Betriebsratstätigkeit Freizeitausgleich zu gewähren ist, danach, ob nach der einschlägigen tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelung für Reisezeiten bei Dienstreisen Freizeitausgleich gewährt wird. (BAG-Urteil v. 12.8.2009, 7 AZR 218/08).[2]

 

Rz. 26

Weitere Voraussetzung ist, dass die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden muss. Es muss sich um Gründe handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs, der Gestaltung seines Arbeitsablaufs oder der Beschäftigungslage ergeben. Keine "betriebsbedingten Gründe" liegen also beispielsweise vor, wenn sich ein Betriebsratsmitglied entschließt, während seines Urlaubs Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen (BAG, Beschluss v. 28.5.2014, 7 AZR 404/12[3]). Betriebsratsbedingte Gründe sind auch keine betriebsbedingten Gründe. Der Anspruch besteht also nicht, wenn lediglich die Gestaltung der Betriebsratsarbeit erfordert, dass ein Betriebsratsmitglied Freizeit opfert, um sein Amt auszuüben (BAG, Urteil v. 21.5.1974, 1 AZR 477/73[4]). Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, wonach betriebsratsbedingte Gründe ausreichen sollen, um unmittelbar einen Vergütungsanspruch zu begründen, ist wegen Verstoßes gegen § 78 Satz 2 unwirksam, denn dies führt zu einer gesetzesübersteigenden Kompensation, und damit zu einer Begünstigung (LAG Köln, Urteil v. 6.3.1998, 11 (9) Sa 383/97[5]).

 

Rz. 27

Soweit ein Arbeitnehmer seine Arbeit außerhalb des Betriebs erbringt und den Umfang und die Lage seiner Arbeitszeit selbst bestimmen kann, bereitet die Abgrenzung Schwierigkeiten, ob eine Betriebsratstätigkeit während oder außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt. Man kann sie nicht uneingeschränkt der Arbeitszeit zuordnen, weil sonst die hier aufgestellte Grenze eines Freizeiteinsatzes aus betriebsbedingten Gründen für den Freizeitausgleich leer liefe. Deshalb ist anzunehmen, dass die Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit erfolgt, insoweit aber betriebsbedingte Gründe vorliegen, wenn das Betriebsratsmitglied die beabsichtigte Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit anzeigt, der Arbeitgeber aber keine Möglichkeit zu ihrer Ausübung während der Arbeitszeit gegeben hat (vgl. BAG, Urteil v. 3.12.1987, 6 AZR 569/85[6]).

 

Rz. 28

Nach Abs. 3 Satz 2 liegen betriebsbedingte Gründe auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Vorschrift soll verhindern, dass sich die unterschiedlichen Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung negativ auf die Betriebsratsarbeit oder die persönliche Rechtsstellung seiner Mitglieder auswirkt.[7] Sie gilt für alle Formen der individuellen, persönlichen Arbeitszeit wie kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit (KAPOVAZ), Job-Sharing, Gleitzeit oder Wechselschichtarbeit.[8] Abs. 3 Satz 2 erfasst sowohl die unterschiedliche Lage als auch die unterschiedliche Dauer der Arbeitszeit.[9] Damit ist nur noch erforderlich, dass die Betriebsratstätigkeit innerhalb der betrieblichen Arbeitszeit liegt.[10] Insbesondere ist klargestellt, dass auch die Betriebsratstätigkeit von Teilzeitbeschäftigten außerhalb ihrer Arbeitszeit als betriebsbedingt einzuordnen ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Teilzeitarbeit auf beiderseitigem Wunsch oder aber Verlangen des Arbeitnehmers gemäß § 8 TzBfG beruht.[11] Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer von seinem Anspruch auf Familienpflegezeit gem. § 2 Abs. 1 Satz 1, 4 FPfZG oder seinem Recht auf Elternteilzeit gem. § 15 Abs. 6, 7 BEEG Gebrauch macht.

 
Praxis-Beispiel

Ein Ausgleichsanspruch für Schulungszeiten nach Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 1, 2 ist begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem jeweiligen Schulungstag. Für die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs ist grundsätzlich die betriebsübliche Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer maßgeblich. Ist diese im Betrieb nicht einheitlich, sondern für verschiedene Abteilungen oder Arbeitnehmergruppen unterschiedlich festgelegt, kommt es auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers der Abteilung oder Arbeitnehmergruppe an, der das teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglied angehört (BAG, Urteil v. 16.2.2005, 7 AZR 330/04[12]; vgl. ferner LAG...

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