Rz. 76

Nach Abs. 7 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen, bei Erstmitgliedern sogar für insgesamt vier Wochen, um an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Damit gibt das Gesetz den Betriebsratsmitgliedern einen individuellen Anspruch[1] auf durch das Betriebsratsamt bestimmten Bildungsurlaub, der neben dem Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach Abs. 6 zur Teilnahme an für die Betriebsratsarbeit notwendigen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen steht.

 

Rz. 77

Den Anspruch hat jedes Betriebsratmitglied; es handelt sich um einen individualrechtlichen Anspruch, der seine Rechtsgrundlage nicht im Arbeitsverhältnis, sondern im Betriebsratsamt hat. Er richtet sich gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, setzt aber die zeitliche Festlegung durch den Betriebsrat voraus (vgl. Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 Sätze 3 bis 6).

[1] Vgl. GK/Weber, § 37, Rz. 283 ff.

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