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Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat sind vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren auszutragen (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG). Der Betriebsrat ist aber auf eigene Ansprüche beschränkt und darf sich nicht auf Ansprüche seiner Mitglieder berufen.

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