Rz. 88

Für Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig, sofern der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis resultiert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 5 i. V. m. §§ 46 ff ArbGG). Wenn Angelegenheiten das BetrVG betreffen, ist das Beschlussverfahren zu wählen (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. 80 ff. ArbGG).

 
Praxis-Beispiel

Verlangt das Betriebsratsmitglied die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an einer Schulung, so ist dieser Anspruch im Urteilsverfahren geltend zu machen, auch wenn lediglich die Notwendigkeit nach Abs. 6 streitig ist (BAG, Urteil v. 11.5.1973, 1 ABR 3/73[1]), der Anspruch auf Aufwendungsersatz ist hingegen im Beschlussverfahren zu erheben (BAG, Urteil v. 31.10.1972, 1 ABR 7/72[2]).

Zulässig ist dabei aber die Vereinbarung einer Kostentragungspflicht für diesen Bereich. Eine Benachteiligung i. S. d. § 78 Satz 2 BetrVG tritt hier gerade nicht ein, denn eine solche Vereinbarung ist auch mit allen anderen Arbeitnehmern möglich (BAG, Beschluss v. 20.1.2010; 7 ABR 68/08).

[1] AP Nr 2 zu § 20 BetrVG 1972.
[2] AP Nr 2 zu § 40 BetrVG 1972.

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