Rz. 33

Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Umfang der Freistellungen entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. mit §§ 80 ff. ArbGG). Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann die Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder in entsprechender Anwendung des § 19 fristgerecht nach Abschluss der Wahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden ist und eine Berichtigung des Wahlergebnisses nicht erfolgte, es sei denn, dass der Fehler auf das Wahlergebnis keinen Einfluss gehabt haben kann. Die Frist zur Anfechtung beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Betriebsrat (BAG, Beschluss v. 20.4.2005, 7 ABR 44/04[1]).

 
Hinweis

Ist ein Betriebsratsmitglied gemäß § 38 BetrVG vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt und stellt der Arbeitgeber die Wirksamkeit der Freistellung nicht infrage, fehlt einer Klage, mit der das freigestellte Betriebsratsmitglied die Verurteilung des Arbeitgebers verlangt, ihn mit bestimmten Tätigkeiten zu beschäftigen bzw. nicht zu beschäftigen, grundsätzlich das berechtigte Interesse, die Gerichte für Arbeitssachen in Anspruch zu nehmen (BAG, Urteil v. 23.9.2014, 9 AZR 1100/12[2]).

 

Rz. 34

Hält der Arbeitgeber dagegen die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder für sachlich nicht vertretbar, so ist die Einigungsstelle zuständig, deren Spruch der arbeitsgerichtlichen Rechtskontrolle im Beschlussverfahren unterliegt. Wird die Wahl angefochten, so entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.

 

Rz. 35

Soweit Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und einem freigestellten Betriebsratsmitglied über die Betriebsanwesenheit oder die Fortzahlung des Arbeitsentgelts sowie über die Arbeitsentgelt- und Tätigkeitsgarantie sowie deren Nachwirkungszeitraum bestehen, handelt es sich um Streitigkeiten aus dem Einzelarbeitsverhältnis, die das Arbeitsgericht im Urteilsverfahren zu entscheiden hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 5 i. V. mit §§ 46 ff. ArbGG). Gleiches gilt für Streitigkeiten über die Teilnahme an einer Berufsbildungsmaßnahme.

[1] NZA 2005, 1426.
[2] NZA 2015, 179.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge