Rz. 8

Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf zusätzliche Freistellung weiterer Betriebsratsmitglieder, wenn und soweit sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG, Beschluss v. 26.6.1996, 7 ABR 48/95[1]). Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 2, er enthält die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob die in der Staffel festgelegte Mindestzahl ausreicht[2]. Der Betriebsrat kann nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers über die in Abs. 1 vorgegebenen Zahlen hinaus zusätzlich weitere Betriebsratsmitglieder freistellen (BAG, Beschluss v. 22.5.1973, 1 ABR 2/73[3]). Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, weitere Betriebsratsmitglieder zusätzlich freizustellen, soweit Arbeitsbefreiungen im Einzelfall nicht ausreichen, um die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß zu erledigen. Gewährt der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine über die Zahlenstaffel des § 38 Abs. 1 Satz 1 hinausgehende zusätzliche Freistellung "bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit", wird diese Zusage grundsätzlich nicht mit dem vorzeitigen Ende der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats wegen Rücktritts und der Konstituierung eines neu gewählten Betriebsrats während der laufenden Amtsperiode (§ 22 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 ) hinfällig (ArbG Köln, Beschluss v. 21.2.2008, 1 BV 166/07 [4]).

[1] BB 1996, 2356; ErfK/Koch, § 38 Rz. 2; Fitting, § 38 Rz. 19; GK/Weber, § 38 Rz. 27 ff.
[2] Vgl. Richardi, Anm. zu AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 1 und 2.
[3] AP BetrVG § 38 Nr. 2; ausf. Jülicher, AuR 1973, 161, 165 ff.
[4] BB 2008, 945.

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