Rz. 19

Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist für die Anrufung der Einigungsstelle als erteilt (Abs. 2 Satz 6). Gemeint ist, dass das Betriebsratsmitglied nach diesem Zeitpunkt der Arbeit fernbleiben kann, um sich ausschließlich der Betriebsratsarbeit zu widmen. Ruft der Arbeitgeber rechtzeitig die Einigungsstelle an, so tritt die Fiktion erst ein, wenn die Einigungsstelle entschieden hat, wobei unerheblich ist, ob der Arbeitgeber den Spruch der Einigungsstelle gerichtlich angreift; denn insoweit ist die Rechtslage wie auch sonst bei der Fehlerhaftigkeit betriebsratsinterner Wahlen. Der Spruch der Einigungsstelle kann nur für die Zukunft aufgehoben werden.

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