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Freigestellte Betriebsratsmitglieder können an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nur unter den gleichen Voraussetzungen teilnehmen wie sonstige Betriebsratsmitglieder; sie sind ihnen gegenüber nicht privilegiert (BAG, Urteil v. 21.7.1978, 6 AZR 561/75).

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