Rz. 17

Zur Kommunikation mit den Arbeitnehmern kann der Betriebsrat auch von sich aus Befragungen durchführen (insbesondere auch auf elektronischem Wege, z. B. im Intranet oder per Rundmail).[1] Auf § 39 lässt sich jedoch nicht das Recht des Betriebsrats stützen, nach seinem Ermessen die Arbeitnehmer ohne oder gegen den Willen des Arbeitgebers an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen.[2] Neben dem Rechtsanspruch auf rechtzeitige und umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber und der Einrichtung der Sprechstunden ist die Abhaltung von Betriebs- und Abteilungsversammlungen der gesetzlich vorgesehene Weg, um mit der Belegschaft in Kontakt zu treten. Nur soweit im konkreten Fall der Betriebsrat von den besonderen Verhältnissen eines Arbeitsplatzes Kenntnis haben muss, um seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, kann er Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz aufsuchen, hat davon aber den Arbeitgeber rechtzeitig vorher zu unterrichten.[3]

[1] Zu Rechtsgrundlage und Grenzen instruktiv Neufeld/Elking, NZA 2013, 1169.
[2] Schlochauer, FS G. Müller, S. 463; GK/Weber, § 39 Rz. 38; a. A. Fitting, § 39 Rz. 31.
[3] Vgl. ausf. Schlochauer, FS G. Müller, S. 463 ff.

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