Rz. 68

Die genannten Grundsätze gelten für die Durchführung der Teilversammlungen entsprechend.[1] Grundsätzlich hat der Betriebsratsvorsitzende mithin auch die Teilversammlungen zu leiten. Finden mehrere Teilversammlungen gleichzeitig statt, so muss er grundsätzlich seine Vertreter mit der Leitung beauftragen. Erst wenn auch diese nicht zur Verfügung stehen, darf die Teilversammlung durch ein anderes Betriebsratsmitglied geleitet werden.

[1] .

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