4.6.3.1 Personalwesen

 

Rz. 49

Zum Personalwesen zählen neben Auskünften über den Personalbestand, bestehende Fluktuationen und Darstellung der Belegschaftsstruktur, die Personalplanung, -beschaffung, -organisation und -führung ebenso wie personalpolitische Fragen allgemeiner Art sowie berufsbildende Maßnahmen. Dabei ist dem Begriff des Personalwesens zu entnehmen, dass es sich um grundsätzliche, d. h. kollektive Maßnahmen und Belange handeln muss. Zur Personalplanung zählen etwa die Beschaffung- und Einsatzplanung sowie etwaige Pläne über Aus- und Fortbildung. Personalbeschaffung umfasst Personalwerbung und Personalmarketing, (interne) Stellenausschreibungen, Auswahlrichtlinien und -verfahren. Unter Personalorganisation fallen Stellenbeschreibungen, Treffen von Rangordnungen und Grundsätzen zur Mitarbeitervertretung, Schaffung einer Personaldatenbank, Einrichtung von gleitender Arbeitszeit und von Personalstatistiken.[1] Zur Personalführung zählen etwa die Aufstellung von Führungsgrundsätzen und eines allgemeinen Führungsstils.[79]

[1] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 9.
[79] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 9.

4.6.3.2 Sozialwesen

 

Rz. 50

Zum Sozialwesen zählen in erster Linie Maßnahmen des Arbeitgebers zum Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer und zu deren sozialen Absicherung, wie Schaffung und Unterhaltung sozialer Einrichtungen. Dabei ist der Begriff des Sozialwesens keineswegs mit dem der Sozialeinrichtung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG gleichzusetzen; vielmehr ist er deutlich weiter gefasst.[1] Unter ihn fallen etwa Zuschüsse zu Pensionskassen, Abschluss von Pensionsverträgen, Gratifikationen, Vorhalt von Werkswohnungen, Erholungsheimen, Kantinen, Kindergärten, Förderung sportlicher und kultureller Veranstaltungen.

[1] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 11.

4.6.3.3 Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Rz. 51

Soweit der Arbeitgeber auch über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb berichten soll, ist damit nicht die rechtliche, sondern die tatsächliche Gleichstellung gemeint. Insofern sind in dem Lagebericht etwa der jeweilige Anteil von Männern und Frauen in den einzelnen Hierarchieebenen des Betriebs offenzulegen und Auskünfte über die Berücksichtigung der Geschlechter in der Personalentwicklung des Unternehmens und über betriebliche Einrichtungen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erteilen.[1]

 

Rz. 52

Nach § 20 Abs. 2 EntgTranspG sind die Beschäftigten über die Ergebnisse des betrieblichen Prüfverfahrens zu informieren, wobei § 43 Abs. 2 BetrVG zu beachten ist. Daraus ist abzuleiten, dass der Arbeitgeber, der ein betriebliches Prüfverfahren nach § 17 EntgTranspG durchführt, mit dem die Einhaltung des geschlechtsbezogenen Entgeltgleichheitsgebotes überprüft wird, hierüber auf den Betriebs-/Abteilungsversammlungen zu berichten hat.[2]

4.6.3.4 Integration ausländischer Arbeitnehmer

 

Rz. 53

Zu der Integration ausländischer Arbeitnehmer muss sich der Arbeitgeber nur äußern, wenn er ausländische Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt. Ausländische Arbeitnehmer sind dabei nur solche, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und auch nicht als Statusdeutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG anzuerkennen sind. Zu den Informationen können etwa statistische Angaben über die Ausländeranteile im Betrieb sein, aber auch Auskünfte über bestehende und geplante Integrationsfördermaßnahmen.[1]

[1] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 14.

4.6.3.5 Wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs

 

Rz. 54

Mit Bericht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs soll den Arbeitnehmern ein grober Überblick über die wirtschaftliche Situation des Betriebs und seine voraussichtliche Entwicklung geben werden. Dazu gehört insbesondere die Auskunft über bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten, über Absatz- und Marktlage, über Produktions- und Investitionsvorhaben sowie über vollzogene und noch geplante Betriebsänderungen. Dabei kann sich der Arbeitgeber mit einer allgemeinen Darstellung begnügen. Die Preisgabe oder Offenlegung konkreter Einzelangaben verlangt das Betriebsverfassungsgesetz von ihm nicht (BAG, Beschluss v. 19.7.1995, 7 ABR 60/94[1]).

[1] NZA 1996, 332.

4.6.3.6 Betrieblicher Umweltschutz

 

Rz. 55

Zum betrieblichen Umweltschutz gehören nach § 89 Abs. 3 BetrVG alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen. Diese müssen dabei einen betrieblichen Bezug aufweisen, d. h. die Arbeitnehmer zumindest mittelbar in ihrer Arbeitstätigkeit berühren (s. hierzu § 89 BetrVG Rz. 8).

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