Rz. 57
Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit, Einberufung und Durchführung von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen entscheidet das Arbeitsgericht gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG im Beschlussverfahren. Das Gleiche gilt für Streitigkeiten über die Zuständigkeit und Kosten der Versammlung und für die Erstattung der Tätigkeits- oder Lageberichte.
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