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Wie der Vergleich zu dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zeigt, ist mit umweltpolitischen Angelegenheiten i. S. v. § 45 Satz 1 BetrVG nicht allein der betriebliche Umweltschutz gemeint, sondern wird ein über den Arbeitsschutz hinausgehendes Mandat erteilt. Voraussetzung bleibt zwar auch hier, dass der Betrieb oder seine Arbeitnehmer von dem Thema unmittelbar betroffen sind. Davon ist aber nicht nur dann auszugehen, wenn es um Fragen der Lärm- und Schadstoffemissionen im Betrieb geht, sondern auch soweit umweltschonendere Produktionsmethoden und Abfallvermeidung behandelt werden sollen.. Die Kompetenz der Betriebsversammlung reicht damit über den betrieblichen Umweltschutz hinaus.

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