Rz. 8

Antragsberechtigt ist mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens. Dabei ist zwingend auf die Arbeitnehmerzahl im Unternehmen insgesamt abzustellen, so dass ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des das auszuschließende Mitglied entsendenden Betriebs nicht genügt[1]. Arbeitnehmer von betriebsratslosen oder nicht betriebsratsfähigen Einheiten zählen mit[2], da auch sie vom Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrVG mit vertreten werden. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt der Errichtung des Gesamtbetriebsrats, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Mindestzahl von ¼ der wahlberechtigten Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und während der gesamten Dauer des Verfahrens gewahrt bleiben.[3] Ein Austausch der antragstellenden Personen ist möglich, sofern stets das Quorum erreicht wird. So ist die nachträgliche Beteiligung von weiteren Arbeitnehmern möglich.[4] Dies kann geboten sein, um trotz Ausscheidens der den Antrag ursprünglich stellenden Arbeitnehmer aufgrund Arbeitsplatzverlusts oder Antragsrücknahme weiterhin die Zahl von ¼ der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens zu erreichen.

[1] Fitting, § 48 BetrVG Rz. 11.
[2] Fitting, § 48 BetrVG Rz. 11; Richardi/Annuß, § 48 BetrVG Rz. 7.
[3] Fitting, § 48 BetrVG Rz. 11; ErfK/Koch, § 48 BetrVG Rz. 2.
[4] Fitting, § 48 BetrVG Rz. 13; ErfK/Koch, § 48 BetrVG Rz. 2; DKKW/Trittin, § 48 BetrVG Rz. 8.

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