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Neben den in § 49 BetrVG geregelten Fällen erlischt das Amt des Betriebsratsmitglieds im Gesamtbetriebsrat auch, wenn der entsendende Betrieb aufgrund einer Übertragung aus dem Unternehmen ausscheidet. Als Folge der Übertragung gehört das Entsendungsorgan (d.h. der Betriebsrat des ausscheidenden Betriebs) – selbst wenn es beim aufnehmenden Unternehmen fortbestehen sollte – nicht mehr dem Unternehmen an, in dem der Gesamtbetriebsrat besteht.

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