1 Allgemeines
Rz. 1
Bei der Gesamtschwerbehindertenvertretung handelt es sich nicht um ein (Hilfs-)Organ des Gesamtbetriebsrats, sondern um eine eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmervertretung auf Unternehmensebene mit eigenen Rechten und Pflichten. Durch § 52 BetrVG erhält die Gesamtschwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilzunehmen. Die Vorschrift entspricht den Regelungen für die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Betriebsrats in § 32 BetrVG.
Die Vorschrift ist zwingend, kann daher weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abgeändert werden.
2 Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 SGB IX)
Rz. 2
Voraussetzung für die Bildung der Gesamtschwerbehindertenvertretung ist nach § 97 Abs. 1 SGB IX, dass für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat errichtet ist. Sie wird von den Vertrauenspersonen der einzelnen Betriebe gewählt. Diese wählen eine Vertrauensperson und nach § 97 Abs. 5 SGB IX mindestens einen Stellvertreter. Dabei ist jede Person wählbar, die auch als Vertrauensperson gewählt werden kann (§ 97 Abs. 7 i.V. mit § 94 Abs. 3 SGB IX), also nicht nur die Vertrauenspersonen der örtlichen Schwerbehindertenvertretung. Die Wahl erfolgt geheim und unmittelbar nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wobei im Übrigen die Vorschriften über das Wahlverfahren, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Betriebsratswahl sinngemäß anzuwenden sind (§ 97 Abs. 7 i.V. mit § 94 Abs. 7 SGB IX). Die Amtszeit beträgt vier Jahre (§ 97 Abs. 7 i.V. mit § 94 Abs. 7 Satz 1 SGB IX). Wenn nur eine Schwerbehindertenvertretung nach § 94 SGB IX besteht, nimmt diese die Rechte der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).
Rz. 3
Grundsätzlich hat die Gesamtschwerbehindertenvertretung die gleichen Rechte und Pflichten wie die betriebliche Schwerbehindertenvertretung. In Anlehnung an § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG regelt § 97 Abs. 6 SGB IX, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer in solchen Angelegenheiten vertritt, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe nicht geregelt werden können. Die Zuständigkeitsabgrenzung erfolgt also nach den gleichen Grundsätzen wie im Verhältnis zwischen Gesamtbetriebsrat und Einzelbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 Satz 1. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt auch die Interessen der Schwerbehinderten, die in einem Betrieb tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt werden kann oder gewählt worden ist (§ 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX).
Im Rahmen dieser Zuständigkeit muss der Arbeitgeber gemäß § 97 Abs. 7 i.V.m. § 95 Abs. 2 SGB IX die Gesamtschwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten beteiligen, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, dabei ist sie umfassend und rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Nach § 97 Abs.7 i.V.m. § 95 Abs. 5 SGB IX wird die Gesamtschwerbehindertenvertretung auch zu den monatlichen Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat hinzugezogen. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Vertrauenspersonen durchzuführen (§ 97 Abs. 8 i.V.m. § 95 Abs. 6 SGB IX), dies entspricht der Betriebsräteversammlung nach § 53 BetrVG.
Rz. 4
Die Gesamtschwerbehindertenvertreter haben nach § 97 Abs. 7 SGB IX i. V. m. § 96 SGB IX die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten, besitzen also auch den besonderen Kündigungsschutz nach § 96 Abs.3 SGB IX i. V. m. § 15 KSchG und § 103 BetrVG. Daher bedarf auch die außerordentliche Kündigung eines Mitglieds der Gesamtschwerbehindertenvertretung oder seine nicht einvernehmliche Versetzung, die zu einem Amtsverlust führen würde, der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats.
3 Teilnahmerecht der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Rz. 5
Das Teilnahmerecht der Gesamtschwerbehindertenvertretung besteht für alle Sitzungen des Gesamtbetriebsrats, nicht nur für solche, die sich mit Themen beschäftigen, welche die Interessen der Schwerbehinderten berühren. Aus dem Wortlaut des § 52 BetrVG ergibt sich, dass nur ein Teilnahmerecht, aber keine Teilnahmepflicht der Vertrauensperson besteht ("kann ... teilnehmen").
Rz. 6
Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats muss die Gesamtschwerbehindertenvertretung zu allen Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung nach § 51 Abs.2 Satz 3 BetrVG i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG laden. Unterbleibt eine Einladung oder erfolgte die Ladung fehlerhaft, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der in der Sitzu...