Rz. 29

Auf die Betriebsräteversammlung findet § 45 BetrVG entsprechende Anwendung, so dass auf ihr alle Angelegenheiten behandelt werden können, die das Unternehmen oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, also auch Themen tarif-, sozial- oder umweltpolitischer oder wirtschaftlicher Art. Die vom Gesamtbetriebsrat beschlossene Tagesordnung ist nicht abschließend, so dass mit einfacher Mehrheit weitere Themen aufgenommen werden können.

 

Rz. 30

Die Betriebsräteversammlung kann Beschlüsse fassen und dabei insbesondere dem Gesamtbetriebsrat Anträge unterbreiten oder zu Gesamtbetriebsratsbeschlüssen Stellung nehmen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 45 Satz 2 BetrVG). Sie ist entsprechend § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der teilnahmeberechtigten Betriebs- und Gesamtbetriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Jedes an der Versammlung teilnehmende Betriebsratsmitglied hat eine Stimme, die einfache Stimmenmehrheit genügt[1]. Aufgrund der Einführung des § 129 BetrVG ist im Geltungszeitraum der Vorschrift (1.3.2020 bis 30.6.2021) die persönliche Anwesenheit der Betriebsräte bei der Beschlussfassung nicht mehr erforderlich, sofern die Vertraulichkeit und Nichtöffentlichkeit der Versammlung sichergestellt ist. Die Beschlussfassung ist danach beispielsweise auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz möglich. Eine bestimmte Form ist für die Beschlüsse zwar in § 53 BetrVG nicht vorgesehen, aus Gründen der Klarheit ist eine Protokollierung aber ratsam.

Die gefassten Beschlüsse sind jedoch rechtlich nicht bindend, weder gegenüber dem Gesamtbetriebsrat noch gegenüber den einzelnen Betriebsräten[2]. Ihnen kommt nur der Charakter einer Anregung zu. Da die einzelnen Betriebsräte über die Entsendung und Abberufung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats entscheiden, sind diese Beschlüsse jedoch faktisch von Bedeutung[3].

 

Rz. 31

Auch bei der Betriebsräteversammlung sind das Verbot parteipolitischer Betätigung – insbesondere in Wahlzeiten- und die Friedenspflicht nach § 74 Abs. 2 BetrVG zu beachten[4].

[1] Fitting, § 53 BetrVG Rz. 44; Richardi/Annuß, § 53 BetrVG Rz. 39.
[2] Fitting, § 53 BetrVG Rz. 44; Richardi/Annuß, § 53 BetrVG Rz. 39.
[3] Fitting, § 53 BetrVG Rz. 16.
[4] Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 17.

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