Rz. 18

Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist gegeben, wenn freiwillige Leistungen geregelt werden sollen, deren Zweck der Arbeitgeber (mitbestimmungsfrei) bestimmt, sie aber nur konzerneinheitlich oder unternehmensübergreifend gewähren will.[1]  Demnach ist die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats in dem gesamten Bereich der freiwilligen Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG) gegeben.[2]

[1] ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 2; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 11.
[2] Christoffer, BB 2008, 951, 952.

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