Rz. 18
Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist gegeben, wenn freiwillige Leistungen geregelt werden sollen, deren Zweck der Arbeitgeber (mitbestimmungsfrei) bestimmt, sie aber nur konzerneinheitlich oder unternehmensübergreifend gewähren will.[1] Demnach ist die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats in dem gesamten Bereich der freiwilligen Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG) gegeben.[2]
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