Mitbestimmung des Betriebsrats bei ChatGPT im Betrieb

Der Konzernbetriebsrat eines Unternehmens wollte im Eilverfahren verhindern, dass Beschäftigte ChatGPT und andere IT-Tools mit künstlicher Intelligenz bei der Arbeit nutzen. Vor dem Arbeitsgericht Hamburg scheiterte er. Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte seien nicht verletzt worden.

Was kann, was darf, was muss: Generative KI-Tools wie ChatGPT zur Arbeitsunterstützung der Beschäftigten sind zurzeit in vielen Unternehmen ein Thema. Mit dem Einsatz künstlicher Intelligenz im Unternehmen sind viele rechtliche Fragen verbunden, sei es im Hinblick auf den Datenschutz, die Urheberrechte oder die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Doch ist der Betriebsrat immer mit einzubeziehen?

Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber den Konzernbetriebsrat außen vorlassen, entschied das Arbeitsgericht Hamburg. Die freiwillige Nutzung von ChatGPT und ähnlicher KI-Tools durch Mitarbeitende habe keine Mitbestimmung des Betriebsrats erfordert.

Der Fall: Arbeitgeber erlaubt Mitarbeitenden Nutzung von ChatGPT

Vorliegend erlaubte der Arbeitgeber, ein Hersteller von Medizintechnik, seinen Beschäftigten explizit die Nutzung von ChatGPT im Arbeitsalltag, verbunden mit "Guidelines" zur Nutzung generativer künstlicher Intelligenz. Dabei führte er die KI-Tools nicht selbst ein, sondern erlaubte den Beschäftigten ChatGPT für die Arbeit über private Accounts oder den Webbrowser auszuprobieren. Der Konzernbetriebsrat des Unternehmens erfuhr davon und ging im Eilverfahren gegen den Arbeitgeber vor, um die Nutzung von ChatGPT und anderen KI-Tools bis zum Abschluss einer Rahmen-Konzernbetriebsvereinbarung über KI zu untersagen.

Betriebsrat will bei Einführung von ChatGPT einbezogen werden 

Aus seiner Sicht hätte er bei der Einführung von ChatGPT als Arbeitsmittel für die Beschäftigten zwingend miteinbezogen werden müssen. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass diverse Mitbestimmungsrechte verletzt wurden. Zum einen sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wonach er bei der Einführung und Anwendung technischer Systeme miteinbezogen werden muss. Ebenso das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wonach er bei Fragen der Ordnung des Betriebs mitzubestimmen hat. Auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sei verletzt, da die Einführung von ChatGPT potenziell Mitarbeitende gesundheitlich belasten könne.

Der Arbeitgeber war der Überzeugung, dass die rein freiwillige Nutzung der ChatGPT-Anwendungen durch Beschäftigte den Konzernbetriebsrat nicht in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt habe.

Arbeitsgericht Hamburg: Kein Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

So sah es auch das Arbeitsgericht Hamburg. Es entschied, dass das Vorgehen des Arbeitgebers die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht verletzt hat. Es stellte fest, dass nach den Grundsätzen der ständigen BAG-Rechtsprechung die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und die Nutzung selbst - wie auch die vergleichbarer Tools - unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten fallen.

Ein Verstoß gegen die Mitbestimmung bei der Einführung einer technischen Einrichtung hielt das Gericht nicht für gegeben. Der Arbeitgeber habe die KI-Tools nicht eingeführt und auf den eigenen Systemen installiert. Zwar stelle der Browser, über den die Beschäftigten Zugang zu den Tools bekommen, eine technische Einrichtung dar, die auch eine Kontrollmöglichkeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG biete. Hierzu habe der Arbeitgeber jedoch bereits eine Betriebsvereinbarung getroffen. Zudem erhalte er keine Informationen zu der Verwendung von ChatGPT, da diese über die privaten Accounts der Beschäftigten laufe.

Hinweis: Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2024, Az. 24 BVGa 1/24


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