Rz. 31

Streitigkeiten über die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats werden von den Arbeitsgerichten im Beschlussverfahren nach den §§ 2a, 80 ff. ArbGG entschieden. Örtlich zuständig ist nach § 82 Abs. 1 S. 2 ArbGG das für den Sitz des herrschenden Unternehmens zuständige Arbeitsgericht. Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Übertragungsbeschlusses nach Abs. 2 ist das für den Sitz des Unternehmens, bei dem der Gesamtbetriebsrat gebildet ist, zuständige Arbeitsgericht zuständig. Ist die Wirksamkeit einer vom Konzernbetriebsrat abgeschlossenen Vereinbarung streitig, so sind alle Gesamtbetriebsräte zu beteiligen.[1]  Im Übrigen sind gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG die Betriebsverfassungsorgane, die als Inhaber des streitigen Rechts materiell rechtlich ernsthaft infrage kommen, an dem Verfahren zu beteiligen (vgl. BAG, Beschluss v. 28.3.2006, 1 ABR 59/04[2]).

[1] ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 7; Werner, NZA-RR 2019, 1, 5.
[2] AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 128 Lohngestaltung; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 43.

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