Rz. 1

Die Vorschrift, die durch das BetrVerf-ReformG 2001 ebenso wie durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geändert worden ist, regelt die Grundsätze der Wahl zur JAV sowie der Bestellung und Aufgaben des Wahlvorstandes. Ergänzt wird sie durch §§ 38 ff. WO BetrVG 2001. Die Regelung ist zwingendes Recht; sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?