Rz. 66

Ein unheilbarer Mangel liegt vor, wenn die Vorschlagsliste

  • nicht fristgerecht eingereicht worden ist,
  • die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge auflistet,
  • nicht die bei der Einreichung erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist.
 

Rz. 67

Stellt der Wahlvorstand einen unheilbaren Mangel fest, hat er dies dem Listenvertreter der betroffenen Liste unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung hat schriftlich unter Angabe der Gründe zu erfolgen. Besondere Eile ist geboten, weil den Unterzeichnern nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden soll, vor Ablauf der Einreichungsfrist eine neue, den Beanstandungen Rechnung tragende Vorschlagsliste einzureichen. Die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG 2001 (Listeneinreichung vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens) kann aber nicht verlängert werden.

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