Rz. 73
Stehen mehrere Vorschlagslisten zur Auswahl, kann der Wähler seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Listen abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Umschläge, in die die Stimmzettel eingelegt werden, sind, wie sich aus der aktuellen Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 WO BetrV 2001 ergibt, nicht mehr erforderlich. § 11 ist durch die Verordnung zur Änderung der WO BetrVG 2001 vom 8.10.2021 insoweit modifiziert worden. Gem. §§ 39 Abs. 2 i. V. m. 11 Abs. 2 WO BetrVG 2001 müssen auf den Stimmzetteln die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummer sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerber mit Familienname, Vorname, der Art der Beschäftigung sowie des Ausbildungsberufs angegeben werden. Bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, muss auch das Kennwort angegeben werden. Die Stimmzettel für die Wahl der JAV müssen alle die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
Rz. 74
Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen der gewählten Liste an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Dies hat durch den Wähler persönlich zu erfolgen, ein Stellvertreter ist grundsätzlich nicht zulässig (Ausnahme: Behinderte, die aufgrund ihrer Behinderung an der persönlichen Stimmabgabe gehindert sind, können sich hierzu einer Person ihres Vertrauens bedienen). Wer an der Stimmabgabe im Betrieb verhindert ist, kann seine Stimme im Rahmen der Briefwahl schriftlich abgeben.
Rz. 75
Gem. §§ 39 Abs. 2 i. V. m. 11 Abs. 4 WO BetrVG 2001 sind Stimmzettel ungültig, wenn
- sie mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
- sich der Wille der Wähler aus ihnen nicht unzweifelhaft ergibt,
- sie andere Angaben als die in Abs. 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
Über die Gültigkeit der Stimmzettel hat der Wahlvorstand durch Beschluss zu entscheiden.
Rz. 76
Der Wahlvorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmabgabe unbeobachtet im Wahlraum erfolgen kann und dass eine oder mehrere Wahlurnen zur Verfügung stehen. Ein Verstoß gegen dieses Gebot der geheimen Wahl kann ihre Anfechtbarkeit gem. § 19 BetrVG begründen.
Der Wähler muss den Wahlakt persönlich und unbeobachtet vollziehen können. Dies kann z. B. durch Wahlkabinen sichergestellt werden.
Während der Wahl müssen immer mindestens 2 stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein.
Rz. 77
Nach Abschluss des eigentlichen Wahlakts gibt der Wähler einem stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands seinen Namen an. Das Wahlvorstandsmitglied vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste. Nun wirft der Wähler den Stimmzettel in die Wahlurne. Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand unter ständiger Beobachtung bleiben und so beschaffen sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Wahlurne geöffnet wird. Sind mehrere Wahllokale eingerichtet, so muss durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit mehrfacher Stimmabgabe ausgeschlossen werden.
Wird die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt, weil es z. B. einen weiteren Tag zur Stimmabgabe gibt, müssen die Einwurfschlitze und das Schloss der Wahlurne(n) versiegelt werden. Unterbleibt das, kann dies zur Nichtigkeit der Wahl führen.