Rz. 81

Gem. §§ 39 Abs. 2 i. V. m. 17 WO BetrVG 2001 hat der Wahlvorstand die als Mitglieder der JAV Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt der Gewählte nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen. Lehnt der Gewählte die Wahl fristgemäß ab, gilt er als nicht gewählt. An seine Stelle tritt dann der in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihm benannte, nicht gewählte Bewerber. Enthält die Vorschlagsliste keine weiteren Kandidaten mehr, so ist der nächstfolgende Kandidat aus einer anderen Vorschlagsliste zu entnehmen. Dabei ist auf die Liste Rückgriff zu nehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde.

Wird durch die Ablehnung der Wahl das Minderheitengeschlecht nicht mehr entsprechend der ihm nach § 15 Abs. 2 BetrVG zustehenden Sitze berücksichtigt, gilt eine Sonderregelung.[1]

 

Rz. 82

Sobald die Namen der Mitglieder der JAV feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch 2-wöchigen Aushang in der gleichen Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben. Je eine Abschrift ist unverzüglich dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu übersenden (§§ 39 Abs. 2 i. V. m. 18 WOBetrVG 2001). Die Wahlakten hat der Wahlvorstand an die JAV auszuhändigen, die sie gem. § 19 WO BetrVG mindestens bis zum Ende ihrer Amtszeit aufzubewahren hat.

[1] Auf die Kommentierung zu § 62 Rz. 17 wird verwiesen.

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