Rz. 90
Die nähere Ausgestaltung des vereinfachten Wahlverfahrens ist in § 14a BetrVG geregelt. Danach ist grundsätzlich zwischen der Wahl im 2- und im 1-stufigen Verfahren zu unterscheiden.
Für die Wahl zur JAV kommt, wenn das vereinfachte Wahlverfahren einschlägig ist, nur das einstufige Verfahren zur Anwendung. Dies liegt darin begründet, dass für die Wahl zur JAV im Betrieb ein Betriebsrat zwingend erforderlich ist, der den Wahlvorstand bestellt. Für diese Fälle sieht § 14a Abs. 3 BetrVG die Wahl im einstufigen Verfahren vor.
5.4.1 Wahlvorstand
Rz. 91
Erster Akt der Wahl zur JAV ist die Bestellung des Wahlvorstands. Sie hat grundsätzlich durch den Betriebsrat zu erfolgen. Abweichend kann die Bestellung auch durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat sowie durch das Arbeitsgericht erfolgen. Wird der Wahlvorstand vom Betriebsrat bestellt, so hat dies gem. § 63 Abs. 4 Satz 2 im vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von 4 statt – im normalen Wahlverfahren – 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV zu erfolgen (§ 63 Abs. 2), im Fall der Bestellung durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht innerhalb von 3 statt von 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV. Der Betriebsrat bzw. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht bestellen auch den Vorsitzenden des Wahlvorstands.
Rz. 92
Anders als im Fall des Betriebsrats ist die Größe des Wahlvorstands bei der JAV gesetzlich nicht geregelt. Der Betriebsrat bestimmt daher die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstands grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Wahlvorstand, dem ein Vorsitzender und Beisitzer angehören, muss allerdings aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, mindestens aus 3 Personen bestehen. Dies gilt auch für das vereinfachte Verfahren.
Rz. 93
Der Wahlvorstand hat in allen Fällen der Wahl der JAV die Aufgaben, diese unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Dies ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 18 Abs. 1 BetrVG. Für das vereinfachte Wahlverfahren gilt nichts Abweichendes.
5.4.2 Wahlausschreiben
Rz. 94
Besondere Bedeutung kommt im vereinfachten Verfahren dem Erlass des Wahlausschreibens zu. Mit ihm gilt die Wahl der JAV als eingeleitet. Aufgrund der Verkürzung der Fristen gem. § 63 Abs. 4 ist der Zeitdruck im vereinfachten Verfahren viel höher als im regulären Verfahren.
Das Wahlausschreiben ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben (§ 40 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 1 WOBetrVG 2001). Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens muss am Tag seines Erlasses an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand ausgehängt und in gut lesbarem Zustand bis zum letzten Tag der Stimmabgabe erhalten werden (§§ 40, 36 Abs. 3 Satz 2, 31 Abs. 2 WOBetrVG 2001). Mit der Bekanntgabe des Wahlausschreibens muss der Wahlvorstand auch einen Abdruck der Wählerliste und einen Abdruck der Wahlordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen (vgl. §§ 40, 36 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. WOBetrVG 2001).
Zu beachten ist, dass die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form nur zulässig ist, wenn alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Sicherungsmaßnahmen dafür getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können (§§ 3 Abs. 4 Satz 3, 2 Abs. 4 Satz 4 WOBetrVG 2001).
Rz. 95
Der Inhalt des Wahlausschreibens ist gesetzlich im Katalog des § 31 Abs. 1 Satz 3 WOBetrVG 2001 geregelt, der gem. §§ 40, 36 WO BetrVG mit einigen Modifizierungen auch für die Wahl der JAV im vereinfachten Verfahren gilt. In weiten Teilen deckt sich der Inhalt mit dem Inhalt des Wahlausschreibens im regulären Verfahren. Danach muss das Wahlausschreiben folgende Angaben enthalten:
Datum des Erlasses
Dieses Datum muss übereinstimmen mit dem Tag, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt oder in elektronischer Form veröffentlicht worden ist.
- Ort der Auslage von Wählerliste und Wahlordnung
Wahlrecht der Arbeitnehmer
Aufzunehmen ist auch ein Hinweis, dass nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von 3 Tagen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; dabei ist der letzte Tag der Frist anzugeben.
Anteil der Geschlechter
Die Angabe des Anteils der Geschlechter ist mit dem Hinweis zu verbinden, d...