Rz. 1

Die Regelung des § 64 bestimmt zum einen den Zeitpunkt der Wahlen zur JAV (vgl. Abs. 1), zum anderen legt sie die Amtszeit fest (vgl. Abs. 2) und bestimmt, dass die Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers in der JAV fortbesteht, auch wenn er während der laufenden Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder seine Berufsausbildung, unabhängig von seinem Alter, beendet und damit grundsätzlich nicht mehr in die JAV wählbar wäre (vgl. Abs. 3). Abs. 3 ist durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 (BRModG, s. dazu oben § 60 BetrVG, RZ. 1) neu gefasst worden.

 

Rz. 2

Der Zeitraum für die regelmäßigen Wahlen der JAV ist durch das JAVG vom Frühjahr (1.5. bis 30.6.) auf den Herbst (1.10. bis 30.11.) des jeweils maßgeblichen Wahljahrs verlegt worden.

 

Rz. 3

§ 64 BetrVG ist zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.[1] Turnusgemäß finden die nächsten ordentlichen Wahlen im Jahr 2024 statt, dann wieder 2026 etc.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 64 BetrVG Rz. 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge