Rz. 17b

Wie bereits oben unter Rz. 16 ausgeführt, verweist § 65 BetrVG auf § 25 BetrVG, der das Nachrücken von Ersatzmitgliedern im BR regelt. Ersatzmitglieder sind die Wahlbewerber, die nicht gewählt worden sind, aber nach § 25 BetrVG eine Anwartschaft darauf haben, im Falle einer vorzeitigen Verhinderung eines BR-Mitglieds oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines BR-Mitglieds für den Rest der Amtszeit des BR kraft Gesetzes die Stellung eines ordentlichen BR-Mitglieds einzunehmen.[1] Wahlbewerber, auf die keine Stimme entfallen ist, sind keine Ersatzmitglieder.[2] Hat daher bei einer Wahl, insbesondere einer Mehrheitswahl, nur ein Kandidat alle Stimmen erhalten, ist nur er gewählt, ein oder mehrere Ersatzmitglieder gibt es in diesem Fall nicht. Sind keine Ersatzmitglieder vorhanden, die nachrücken können, findet nach der Reform des BetrVG 2001 keine Nachwahl statt. Die nach früheren Vorschriften geltende Regelung, wonach bei einer nur aus einer Person bestehenden JAV die gesonderte Wahl eines Ersatzmitglieds vorgeschrieben war, gibt es nicht mehr.[3] Wie beim BR ist auch bei der JAV dann, wenn kein Ersatzmitglied vorhanden ist, das nachrücken kann, im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds/des Mitglieds aus der JAV diese neu zu wählen. Die Wahl hat sich nicht nur auf eine Nachwahl eines Ersatzmitglieds zu beschränken, sondern betrifft das gesamte Gremium.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 25, Rz. 5.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 25, Rz. 30.
[3] S. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., § 65, Rz. 5.

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