Rz. 40

Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat das Mitglied Anspruch auf Teilnahme an der Schulungs- oder Bildungsveranstaltung.

Da gem. § 65 Abs. 1 auch § 37 Abs. 7 BetrVG entsprechend auf die JAV anzuwenden ist, haben die Mitglieder Anspruch auf bezahlte Freistellung für geeignete Schulungsveranstaltungen. Dabei steht ihnen, weil das Gesetz insoweit keinerlei Beschränkungen vorsieht, der volle Freistellungsanspruch von 3 bzw. 4 Wochen gem. § 37 Abs. 7 BetrVG zu, auch wenn die Amtszeit der JAV mit 2 Jahren nur halb so lang ist wie die des BR.[1]

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