Rz. 6

Die Einrichtung einer eigenen Sprechstunde bedarf der vorherigen entsprechenden Beschlussfassung der JAV. Zu einem solchen Beschluss, der mit einfacher Mehrheit zu fassen ist, ist die JAV nicht verpflichtet. Sie kann, muss aber keine eigenen Sprechstunden einrichten.[1]

 

Rz. 7

Hat die JAV einen entsprechenden Beschluss gefasst und liegen auch ansonsten die Voraussetzungen für die Einrichtung eigener Sprechstunden vor, sind Arbeitgeber und Betriebsrat an den Beschluss gebunden. Lediglich Zeit und Ort der Sprechstunde sind gem. § 69 Satz 2 dann noch von ihnen zu vereinbaren.[2]

[1] Richardi/Annuß, § 69 BetrVG Rz. 4.
[2] S. dazu Rz. 9 ff.

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