1 Allgemeines
Rz. 1
Mit dem Begriff "Wahlberechtigung" ist das aktive Wahlrecht gemeint, also das Recht, an der Abstimmung über die Betriebsratswahl teilzunehmen. Das aktive Wahlrecht hat Auswirkungen auf andere Bestimmungen zum Wahlverfahren. So setzt die Betriebsratsfähigkeit eines Betriebs das Vorhandensein von mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern voraus, § 1 BetrVG. Zudem knüpfen viele Mitwirkungsrechte an die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer an. Schließlich wirkt sich die Wahlberechtigung auch auf die Befugnis des Einzelnen in vielen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten aus.
Beispiele zu den Auswirkungen der Wahlberechtigung:
Persönliche Befugnisse:
(Die vorgenannten Auswirkungen liegen auch vor im vereinfachten Wahlverfahren, § 14a BetrVG.)
- Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder auf Auflösung des Betriebsrats, § 23 Abs. 1 BetrVG (entsprechend für Gesamtbetriebsrat, § 48 BetrVG und Konzernbetriebsrat, § 56 BetrVG)
- Antragsrecht zur Einberufung einer Betriebsversammlung, § 43 Abs. 3 S. 1 BetrVG
- Wahlberechtigung für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nach § 76 BetrVG 1952.
Auswirkung auf die Schwellenwerte für bestimmte Mitbestimmungsrechte:
Rz. 2
Die Wahlberechtigung für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist in § 61 BetrVG geregelt. Sie schließt die Wahlberechtigung zum Betriebsrat nicht aus.
§ 7 enthält zwingendes Recht, durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung können keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
2 Arbeitnehmer
Rz. 3
Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Betriebs. Dazu zählen grundsätzlich nicht die Leiharbeitnehmer, für die in § 7 Satz 2 BetrVG durch die Betriebsverfassungsgesetznovelle von 2001 eine Sonderregelung getroffen wurde. An dieser Sonderregelung in § 7 Satz 2 BetrVG hat sich durch die Änderungen aufgrund Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.2.2017, in Kraft getreten zum 1.4.2017 (BGBl. I 2017 Nr. 8 v. 28.2.2017) nichts geändert. Allerdings hat der Gesetzgeber nun klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei Zahl- und Schwellenwerten auch im Betrieb des Entleihers mitzuberücksichtigen sind, selbst, wenn sie nach wie vor formal nicht als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes einzustufen sind. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung den Streit über die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern beendet und insoweit Rechtsklarheit geschaffen. Mit Blick auf Leiharbeitnehmer ist noch Folgendes zu beachten: nach der Regelung in § 1 Abs. 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) darf der Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen werden. Wird diese Überlassungshöchstdauer überschritten, ohne dass dies ausnahmsweise nach den gesetzlichen Regelungen zulässig ist, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, sofern der Leiharbeitnehmer nicht innerhalb eines Monats schriftlich erklärt, an diesem Arbeitsverhältnis zum Verleiher festhalten zu wollen (sog. Festhaltenserklärung). Der Leiharbeitnehmer wird, wenn er keine wirksame Festhaltenserklärung abgibt, zum Arbeitnehmer des Entleihers. Als solcher ist er dann bereits nach § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt im Betrieb des Entleihers, der Rückgriff auf die Sonderregelung in § 7 Satz 2 BetrVG ist nicht mehr erforderlich.
Abgesehen vom Sonderfall der Leiharbeitnehmer gilt: Wer Arbeitnehmer ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 BetrVG. Danach handelt es sich um die Arbeiter und Angestellten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten ferner gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten (dazu auch LAG Hamm, Beschluss v. 17.12.2008, 10 TaBV 137/07). Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG und sind deshalb nicht gemäß § 7 BetrVG wahlberechtigt (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt Beschluss v. 16.11.2011, 7 ABR 48/10). Dies gilt auch dann, wenn die Vermittlung der Berufsausbildung nicht den alleinigen oder überwiegenden Betriebszweck darstellt. Wird ein Auszubildender ganz überwiegend von den dem Betriebszweck "Ve...