Rz. 16

Pflicht der JAV ist es darauf zu achten, dass die Behandlung der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb unter Einhaltung der bestehenden Normen erfolgt. Stellt sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie beim BR auf die Einhaltung hinzuwirken. Sie ist jedoch nicht berechtigt, Ansprüche von Jugendlichen und Auszubildenden, die aus der Nichteinhaltung bestehender Normen resultieren, durchzusetzen. Insbesondere die Vertretung einzelner Jugendlicher oder Auszubildender vor dem Arbeitsgericht gehört nicht zu den Aufgaben der JAV und folgt auch nicht aus ihrer Überwachungspflicht.

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