Rz. 10

Die JAV kann eine JA-Versammlung vor oder nach jeder Betriebsversammlung durchführen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine regelmäßige, zusätzliche oder außerordentliche Betriebsversammlung handelt.[1] Grundsätzlich darf eine JA-Versammlung auch nur vor oder nach einer Betriebsversammlung stattfinden, mithin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebsversammlung am selben Tag. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Betriebsablauf so wenig wie möglich gestört wird. Für jeden anderen Zeitpunkt bedarf es des Einverständnisses des Arbeitgebers. Einigen sich BR, JAV und Arbeitgeber auf einen anderen Zeitpunkt, kann die Versammlung auch dann stattfinden.[2]

 

Rz. 11

Die JA-Versammlung findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt, § 71 Satz 3 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 71 BetrVG Rz. 13.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 71 BetrVG Rzn. 15, 16.

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