Rz. 5

Die GesJAV hat im Verhältnis zum GesBR dieselbe Stellung wie die JAV zum BR.[1] Auch die GesJAV ist kein selbstständiges, neben dem GesBR bestehendes betriebsverfassungsrechtliches Organ mit selbstständigen Vertretungsrechten gegenüber dem Arbeitgeber. Auch sie kann ihre Aufgaben nur durch und über den GesBR wahrnehmen und hat nicht das Recht, direkte Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen.

[1] Vgl. dazu oben Kommentierung zu § 60 BetrVG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge