5.4.1 In vergrößerter GesJugAzubiVertr
Rz. 23
Gem. § 72 Abs. 7 Satz 3 teilen sich die mehreren von der einzelnen JAV entsandten Mitglieder das Stimmengewicht[1] zu gleichen Teilen.[2] Ein Mitglied der GesJAV kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben,[3] eine unterschiedliche Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder, zwischen denen die Stimmen zu gleichen Teilen aufgeteilt sind, ist möglich.
5.4.2 In verkleinerter GesJAV
Rz. 24
Gem. § 72 Abs. 7 Satz 2 stehen dem Mitglied der GesJAV, das von mehreren JAVen, die zu einer JAV zusammengefasst worden sind,[1] entsandt worden ist, so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Betrieben bei der jeweils letzten Wahl der JAV Arbeitnehmer i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG jeweils in die Wählerliste eingetragen waren.
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