5.4.1 In vergrößerter GesJugAzubiVertr

 

Rz. 23

Gem. § 72 Abs. 7 Satz 3 teilen sich die mehreren von der einzelnen JAV entsandten Mitglieder das Stimmengewicht[1] zu gleichen Teilen.[2] Ein Mitglied der GesJAV kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben,[3] eine unterschiedliche Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder, zwischen denen die Stimmen zu gleichen Teilen aufgeteilt sind, ist möglich.

[1] S. o. Rz. 16.
[2] Richardi/Annuß, § 72 BetrVG Rz. 23.
[3] S. o. Rz. 17.

5.4.2 In verkleinerter GesJAV

 

Rz. 24

Gem. § 72 Abs. 7 Satz 2 stehen dem Mitglied der GesJAV, das von mehreren JAVen, die zu einer JAV zusammengefasst worden sind,[1] entsandt worden ist, so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Betrieben bei der jeweils letzten Wahl der JAV Arbeitnehmer i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG jeweils in die Wählerliste eingetragen waren.

[1] S. o. Rz. 19.

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