Rz. 5

Die KJAV hat im Verhältnis zum KBR dieselbe Stellung wie die GesJAV zum GesBR.[1] Auch die KJAV ist kein selbstständiges, neben dem KBR bestehendes betriebsverfassungsrechtliches Organ mit selbstständigen Vertretungsrechten gegenüber dem Arbeitgeber. Sie hat keine eigenen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte und kann ihre Aufgaben nur durch und über den KBR wahrnehmen. Das Recht, direkt in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu treten, steht auch ihr nicht zu.

[1] Vgl. dazu Kommentierung zu § 72 BetrVG Rz. 5.

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