Rz. 51

Gemäß § 8 AGG ist die unterschiedliche Behandlung wegen eines Grunds i. S. d. § 1 AGG zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

Eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung stellt ein Grund nach § 1 AGG immer dann dar, wenn die vertraglich geschuldete Tätigkeit bei Nichtvorliegen eines der genannten Gründe nicht oder nur völlig unzureichend erfüllt werden könnte. Ob dies der Fall ist, richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers, sondern muss anhand objektiver Merkmale der geschuldeten Leistung festgestellt werden. Eine Orientierung bietet die ältere Rechtsprechung zu § 611a Abs. 1 Satz 2 BGB, der durch das AGG zwar aufgehoben, dessen Wertungen aber Eingang in das AGG gefunden haben.

 
Praxis-Beispiel

Die Modelagentur M sucht für die Präsentation der neuesten Abendkleider ein Mannequin.

Der Frauenverband F sucht eine Geschäftsführerin.

In beiden Fällen ist die Bevorzugung von Frauen als Bewerber gerechtfertigt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Die Gemeinde G sucht eine Gleichstellungsbeauftragte. Hier ist die Bevorzugung von Frauen nach der Rechtsprechung des BAG nicht gerechtfertigt.[2]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber G fordert Arbeitnehmer A auf, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben. Es liegt keine Diskriminierung der Rasse oder ethnischen Herkunft vor. Das gilt auch dann, wenn der Deutschkurs vertrags- oder tarifvertragswidrig außerhalb der Arbeitszeit und auf eigene Kosten des Arbeitnehmers besucht werden soll.[3] Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des BAG allerdings, dass die Forderung nach ausreichenden Deutschkenntnissen aufgrund der zu verrichtenden Tätigkeit sachlich gerechtfertigt ist.

[1] So LAG Berlin, Urteil v. 14.1.1980, 8 Sa 118/97, NZA 1998, 312 betreffend Mannequin; ArbG München, Urteil v. 14.2.2001, 38 Ca 8663/00, NZA-RR 2001, 365 betreffend Geschäftsführerin.
[2] BAG, Urteil/Beschluss v. 12.11.1998, AP Nr. 18 zu § 611a BGB.

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