Rz. 16

Die mit dem Betriebsrat verabredete Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den Betrieb, in dem dieser gewählt wurde. Betriebsvereinbarungen für den Hauptbetrieb gelten auch nicht für einen Betriebsteil, der wegen seiner Eigenständigkeit oder weiten Entfernung als eigenständiger Betrieb gilt. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Betriebsteil kein eigener Betriebsrat gewählt worden ist. Wendet der Arbeitgeber trotzdem einzelne Betriebsvereinbarungen auf den Nebenbetrieb an, muss sich dies nicht auf alle beziehen (BAG, Beschluss v. 19.2.2002,1 ABR 26/02[1]).

 
Praxis-Beispiel

Ein Betriebsteil liegt 260 km Hauptbetrieb. Ein eigener Betriebsrat wurde dort nicht gewählt. Betriebsvereinbarungen für den Hauptbetrieb werden vielfach im Nebenbetrieb angewandt. Eine BV über die betriebliche Altersversorgung möchte der Arbeitgeber jedoch nicht auf den Nebenbetrieb anwenden. Betriebsverfassungsrechtlich ist er dazu auch nicht verpflichtet. Ob die einzelnen Arbeitnehmer u. U. einen Individualanspruch aus einer betrieblichen Übung haben können, musste das Bundesarbeitsgericht noch nicht entscheiden. Eine betriebliche Übung entsteht jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber irrtümlich meint, die Betriebsvereinbarung anwenden zu müssen (BAG, Urteil v. 27.4.2016, 5 AZR 311/15).

Wird die Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen, gilt sie für alle Betriebe, es sei denn, er wurde von dem Betriebsrat eines Betriebs speziell beauftragt, oder die Geltung wurde in der Betriebsvereinbarung selbst beschränkt.

 
Hinweis

Bei Vereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat sollte man ausdrücklich und eindeutig den Geltungsbereich definieren, damit es später nicht zu Auslegungsproblemen kommt.

Entsprechendes gilt für Konzernbetriebsvereinbarungen. Kommt es zu einem Streit darüber, ob der Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat zuständig ist, muss dies in einem Beschlussverfahren geklärt werden (BAG, Beschluss v. 18.10.1994, 1 ABR 17/94). Es ist das Gebot der Rechtsquellenklarheit zu beachten. Das bedeutet, dass sich aus einer Regelung zweifelsfrei ergeben muss, welche Regelungen von welchem Betriebsverfassungsorgan im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit vereinbart worden ist (BAG, Urteil v. 26.9.2017, 1 AZR 717/15).

[1] NZA 2002, 1300.

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