Rz. 2
Die Vorschrift schützt Auszubildende, nicht hingegen Umschüler und ist auch nicht auf Praxisphasen anwendbar, die Studenten als Teil eines dualen Studiengangs an einer staatlichen Hochschule in einem Partnerunternehmen absolvieren. Sie gilt grundsätzlich auch nicht für sonstige Berufsbildungsverhältnisse. In Ausnahmefällen kann jedoch auch z. B. ein Volontär unter den Schutzbereich fallen. Dies setzt jedoch ein Vertragsverhältnis voraus, das einem Berufsbildungsverhältnis ähnlich ist, z. B. wenn die Ausbildung 2 Jahre dauert und tariflichen Regelungen entspricht. Eine Vertragsdauer von nur 18 Monaten ist nicht ausreichend, insbesondere wenn die weiteren Umstände mehr auf einen Arbeitsvertrag hinweisen. Auszubildende, die zur Aus- und Weiterbildung in einem reinen Ausbildungsbetrieb zusammengefasst werden, sind keine Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, sodass § 78a BetrVG keine Anwendung findet. Geschützt werden aber auch Ersatzmitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn sie als Vertreter zu Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung herangezogen worden sind. Die vorübergehende Vertretung eines zeitweilig verhinderten ordentlichen Mitglieds reicht, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Vertretungsfall in Wahrheit nicht vorgelegen hat.
Der Schutz entfällt z. B., wenn der Vertretungsfall durch kollusive Absprachen zum Schein herbeigeführt wird oder das Ersatzmitglied weiß bzw. sich aufdrängen muss, sodass kein Vertretungsfall vorliegt.
Rz. 3
Die Auszubildenden müssen Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats sein. Die Mitgliedschaft im Wahlvorstand reicht ebenso wenig aus wie die Wahlbewerbung. Der Schutz beginnt mit dem Abschluss der öffentlichen Stimmenauszählung und der Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlvorstand. Auch der Auszubildende, der erst kurz vor dem Ende seiner Ausbildungszeit in das Gremium gewählt wurde, fällt unter den Anwendungsbereich, selbst wenn ihm schon mitgeteilt wurde, dass er nicht übernommen werde.
Rz. 4
Es besteht ein nachwirkender Schutz für ein Jahr nach Ende der persönlichen Amtszeit des Auszubildenden. Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, wie dem Ausschluss aus dem Gremium oder seiner Auflösung. Ersatzmitglieder sind ebenfalls nachwirkend geschützt, wenn sie nachgerückt sind. Das Ersatzmitglied hat dann einen Schutz, der ein Jahr ab dem Ende der Vertretung nachwirkt, auch wenn die Vertretung nur kurzzeitig erfolgte und in der Zeit keine relevanten Betriebsverfassungsaufgaben angefallen waren.