Rz. 5

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BetrVG soll sich der Arbeitnehmer auch über die Möglichkeiten seines beruflichen Aufstiegs informieren können. Deshalb müssen mit ihm, auf sein Verlangen, die Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung erörtert werden. Gesprächspartner ist hierfür in der Regel nicht der unmittelbare Vorgesetzte, sondern ein Abteilungsleiter oder eine für betriebliche Bildungsmaßnahme zuständige Stelle. Anspruch auf bestimmte Zusagen hinsichtlich der weiteren beruflichen Entwicklung im Betrieb hat der Arbeitnehmer nicht.

Auch zu diesem Gespräch kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG[1]).

[1] Zur Verschwiegenheitsverpflichtung siehe Rz. 3; vgl. zur Schweigepflicht des Betriebsrats generell, § 79 Rz. 1 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?