Rz. 215

In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich: Bereits bestehende Mitbestimmungsrechte gelten unverändert.

In Betracht kommt:

  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG – solange die Anordnung von mobilem Arbeiten eine denkbare Maßnahme des Gesundheitsschutzes für die Arbeitnehmer nach § 3 ArbSchG darstellt, hat der Betriebsrat über diese Vorschrift i. V. m. den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Anordnung von mobiler Arbeit von zu Hause aus als Maßnahme des Gesundheitsschutzes. Voraussetzung ist die vorherige Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.[1]
  • § 90 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BetrVG – Unterrichtung und Beratung des Betriebsrats über die Planung von Arbeitsverfahren oder der Arbeitsplätze; dieses Recht des Betriebsrats kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber bezüglich der Nutzung der Arbeitsplätze ein neues Konzept einführt, das beinhaltet, dass die Zahl der vorgehaltenen Arbeitsplätze geringer ist als die Zahl der Arbeitnehmer und es zwingend erfordert, dass Arbeitnehmer auch mobil außerhalb des Betriebs arbeiten.
  • § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG – unter den soeben genannten Voraussetzungen stellt eine derartige Maßnahme unter Umständen auch eine Betriebsänderung dar – je nach Zahl der betroffenen Arbeitnehmer mit der Folge, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat auch nach § 112 BetrVG über einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln muss.
  • § 99 i.V.m § 95 Abs. 3 BetrVG – die Anordnung des Arbeitgebers, mobil zu arbeiten, also die Arbeitsleistung außerhalb des Betriebs zu erbringen stellt unter Umständen eine Versetzung dar, wenn die übrigen Voraussetzungen nach § 95 Abs. 3 BetrVG, insbesondere bezüglich der Dauer erfüllt sind. Gleiches kann für die Rückholung des Arbeitnehmers aus mobiler Arbeit gelten.[2]

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